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  • Ankerbrot Aktiengesellschaft - Absbergg. 35, 1100, Wien, Österreich

Firmenprofil

Handelsregisternummer
99324s
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Österreich
Protokollierter Sitz
Absbergg. 35
1100
Wien
Absbergg. 35, 1100, Wien AT

Firmendetails

Geschäftszweig
Aktiengesellschaft

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
Mit firma gelöscht durch VNR
Gericht
Handelsgericht Wien
Identnummer
51497

Ankerbrot Aktiengesellschaft Firmenbeschreibung

Ankerbrot Aktiengesellschaft ist eine in Österreich als Aktiengesellschaft registrierte Firma mit der Register-Nr. FN 99324 s. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma kann schriftlich über Absbergg. 35 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Firmenbuch

  • 25.09.2006 Veränderung
    • Handelsgericht Wien (*), Löschung   Bekannt gemacht am *. September * Firmenbuchnummer: FN *s Firmenbuchsache: Ankerbrot Aktiengesellschaft Absbergg. *, * Wien Text: FIRMA gelöscht; Umwandlungsplan vom *.*.* ; HV vom *.*.* Umwandlung gemäß §§ * ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter Ankerbrot Holding Aktiengesellschaft (FN * b) Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.; Den Gläubigern der umgewandelten Kapitalgesellschaft ist beiGefährdung ihrer Forderungen vom Nachfolgerechtsträger, wenn sie sich binnen * Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.; Gericht: HG Wien eingetragen am *.*.*
    • 30.06.2003 Veränderung
      •   Handelsgericht Wien, * Sa */*f   *.*.* *:*         Handelsgericht Wien (*), Aktenzeichen * Sa */*f   Bekannt gemacht am *. Juni * Firmenbuchnummer: FN *s Schuldner: Ankerbrot Aktiengesellschaft Absberggasse * * Wien FN * s Text: mit den folgenden Filialen: *. * Wien, Opernpassage *. * Wien, Rennweg * - * *. * Wien, Mariahilfer Straße * - * *. * Wien, Alma Rose Gasse (EKZ) *. * Wien, Geringergasse * (Geringer Seeschlachtweg) *. * Wien, Thürnlhofstraße * *. * Wien, Emichgasse * *. * Schwechat, Wienerstraße * - * *. * St. Pölten, Brunngasse * - * und Betriebsstätten in Graz, Leoben, Linz, Salzburg und St. Pölten Text: vertreten durch: Kosch & Partner Rechtsanwälte Niederlassung Wien * Wien, Bäckerstraße */*/* Tel: */ * * *, Fax DW * e-mail: schilcher@kosch-partner.at Ausgleichsverwalter: Kahlig Georg Dr. Rechtsanwalt Siebensterngasse */* * Wien Tel. * * *-*, Fax * * *-* E-MAIL: kahlig.partner@aon.at Beteiligter: Langer Stefan Dr. Rechtsanwalt Ölzeltgasse * * Wien Tel. * * * / Besonderer Verwalter E-MAIL: stefan.langer@kosesnik-wehrle.at Besonderer Verwalter für alle Belange der DienstnehmerInnen Eröffnung: Eröffnung des Ausgleichsverfahrens: *.*.* Anmeldungsfrist: *.*.* Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *:* Uhr Ort: JUSTIZZENTRUM WIEN MITTE * Wien, Marxergasse *a, Saal *.*, *. Stock Ausgleichstagsatzung Text: Zu Mitgliedern des Gläubigerbeirates werden gemäss § * AO bestellt: *. Kreditschutzverband von *, * Wien, Zelinkagasse * *. Alpenländischer Kreditorenverband, * Wien, Schleifmühlgasse */* *. Insolvenzschutzverband Arbeitnehmer,* Wien,Prinz Eugen Str.*-* *. Finanzprokuratur, * Wien, Singerstraße *-* *. Bank Austria Creditanstalt AG, * Wien, Operngasse * *. Raiffeisenzentralbank, * Wien, Am Stadtpark * *. Energie Allianz Austria GmbH, * Wien, Wienerbergstraße * Zustellung: Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenz- datei zugestellt werden. Text: Der Langtext des Antrages wird den Gläubigern vom Unternehmen direkt zugesandt. §§ * AO; *a, * KO. Ausgleichsvorschlag: "*. Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtet sind, werden voll befrie digt. *. Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, erhalten zur gänzlichen Befriedigung eine Quote von * % ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb von * Jahrenab Annahme des Ausgleiches. Es macht keinen Unterschied, ob diese Forderungen offene Buchforder- ungen sind oder aus Wechseln herrühren, auf denen die Ausgleichs- schuldnerin als Akzeptant, Aussteller oder Girant aufscheint. Die Gläubiger sind verpflichtet, jene Wechsel, auf denen die Ausgleichs- schuldnerin als Verpflichtete aufscheint, zurückzustellen, sowiean Text: jenen Wechseln, in welchen die Ausgleichsschuldnerin oder andere als Akzeptant oder Girant aufscheinen, die Ausgleichsschuldnerin aus der Haftung zu entlassen. *. Jene Quote von * %, die auf bestrittene Forderungen entfällt, wird, falls das Ausgleichsgericht deren Sicherstellung anordnet, durch gerichtlichen Erlag am Tag der Fälligkeit sichergestellt. Der sicher- gestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird. *. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäss § * Abs * AO dann ein, wenn trotz Aufforderung mittels einge- schriebener Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von * Wochen, die Quote nicht bezahlt oder sichergestellt wird. Text: *. Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere For- derungen sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrag entspricht." . Die Ausgleichsschuldnerin gibt die Erklärung ab, dass keine im § * Abs * AO bezeichneten Gründe vorliegen. Weiters gibt sie Erklärungen im Sinne des § * Abs * und Abs * AO ab.   Beschluss vom *. Juni *   Bekannt gemacht am *. Juli * Text: Die E-Mail Adresse des Besonderen Verwalters lautet: stefan.langer@kosesnik-langer.at   Beschluss vom *. Juli *   Bekannt gemacht am *. Juli * Text: Über gemeinsamen Antrag des Ausgleichsverwalters und des Besonderen Verwalters vom *.*.* , GZ * Sa */*f-*, werden die Fristen gemäss §§ * b (*) und * c (*) AO um einen Monat verlängert, da dies im Hinblick auf die Grösse und den Standort des Unternehmens, die wirtschaftlichen Verflechtungen und andere gleich wichtige Gründe geboten erscheint.   Beschluss vom *. Juli *   Bekannt gemacht am *. September * Text: Verlegung des Ortes der Ausgleichstagsatzung ins JURIDICUM, * Wien, Hohenstaufengasse *, Seminarraum *, *. Stock.   Beschluss vom *. September *   Bekannt gemacht am *. September * Text: Der verbesserte Ausgleichsvorschlag wurde heute angenommen (§ * (*) AO).   Beschluss vom *. September *   Bekannt gemacht am *. Februar * Text: *. Dem Sicherstellungsantrag des Ausgleichsgläubigers Dkfm.Dr.Helmut A. Schuster vom *.*.* (ON *, * und * des Aktes) auf- grund seiner Forderungsanmeldung vom *.*.* , ON * rot, wird stattgegeben und der Ausgleichsschuldnerin aufgetragen, den auf die zur Gänze bestrittenen Ausgleichsforderung von EUR *.*.*,* entfallenden Betrag in demselben Ausmasse und unter den gleichen Bedingungen in der Weise sicherzustellen, wie sie für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind. *. Festgestellt wird, dass der Erlag der Kassaquote von * % laut Punkt *.) a) des Ausgleichs und die Besicherung der zweiten Teil- quote von * % laut Punkt *.) b) des Ausgleichs durch Barerlag jeweils zu Handen des Ausgleichsverwalters bereits erfolgt ist. *. Dem Gläubiger Dkfm.Dr. Helmut A. Schuster wird eine Frist bis *.*.* (Einlangen bei Gericht) zur Geltendmachung eingeräumt. *. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der im Punkt *. dieses Beschlusses bestimmten Frist geltend gemacht wird (§ * Abs. * AO). Bestätigung: Der am *.*.* angenommene Ausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: *. Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtet sind, werden voll befriedigt. *. Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, erhalten zur gänzlichen Befriedigung eine Quote von * % ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb von zwei Jahren wie folgt: a) * % Kassaquote binnen * Tagen ab Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleiches, auszuschütten durch den Ausgleichsverwalter, wobei bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Ausgleichs innerhalb der Frist des § * Z. * AO folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: aa) Erlag des Erfordernisses für die Kassaquote unter Bedachtnahme von Rückstehungserklärungen und die fälligen bevorrechteten Forderungen, insbesondere der fälligen Dienstnehmerforderungen, beim Ausgleichsverwalter; ab) Vorlage einer an den Ausgleichsverwalter als Begünstigten gerichtete abstrakte, übliche Bankgarantie, welche ausschließlich zugunsten der Ausgleichsgläubiger, ausgenommen die Gläubiger der Forderungsanmeldungen ON *, *, *, *, *, *, * und * zur Besicherung der *. Teilquote dient; die Bankgarantie darf die Bedingung (Effektivklausel) enthalten, dass der Ausgleichsverwalter bei Inanspruchnahme zu behaupten hat, dass die Durchführung der Entflechtung der Ausgleichsschuldnerin mit den atypisch stillen Gesellschaften bzw. deren Treuhändern erfolgt ist. ab) Vorlage von Rückstehungserklärungen der Bankengläubiger On *, *, *, *, * und * an den Ausgleichsverwalter, mit denen die Quotenbeträge bis zur fristgerechten vollständigen Erfüllung der Quotenforderungen der Ausgleichsgläubiger nach Maßgabe dieses Vorschlages gestundet werden, insoweit ein Gesamtquotenbetrag für alle diese Bankengläubiger von EUR *.*.*,* überschritten wird; ad) Vorlage von Rückstehungserklärungen der Gläubiger ON * und *, mit denen die Quotenbeträge bis zur fristgerechten vollständigen Erfüllung der Quotenforderungen der Ausgleichsgläubiger nach Maßgabe dieses Vorschlages gestundet werden, insoweit ein Gesamtquotenbetrag von EUR *.*,* überschritten wird; b) * % am *.*.* ; c) * % am *.*.* ; d) * % am *.*.* . Es macht keinen Unterschied, ob diese Forderungen offene Buchforderungen sind oder aus Wechseln herrühren, auf denen die Ausgleichsschuldnerin als Akzeptant, Aussteller oder Girant aufscheint. Die Gläubiger sind verpflichtet, jene Wechsel, auf denen die Ausgleichschuldnerin als Verpflichtete aufscheint, zurückzustellen, sowie an jenen Wechseln, in welchen die Ausgleichschuldnerin oder andere als Akzeptant oder Girant aufscheinen, die Ausgleichsschuldnerin aus der Haftung zu entlassen. *. Jene Quote von * %, die auf bestrittene Forderungen entfällt, wird, falls das Ausgleichsgericht deren Sicherstellung anordnet, durch gerichtlichen Erlag am Tag der Fälligkeit sichergestellt. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird. *. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäss § * Abs. * AO dann ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von * Wochen, die Quote nicht bezahlt oder sichergestellt wird. *. Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrag entspricht.   Beschluss vom *. Februar *   Bekannt gemacht am *. Februar * Text: Die Eintragung vom *.Februar * wird dahingehend berichtigt, dass der Text unter Punkt *. zu lauten hat: "(§ * Abs. * AO)".   Beschluss vom *. Februar *   Bekannt gemacht am *. Februar * Bestätigung: Die Bestätigung des Ausgleichs ist rechtskräftig.   Beschluss vom *. Februar *   Bekannt gemacht am *. März * Aufhebung: Das am *.*.* eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am *.*.* angenommenen Ausgleichs gemäß § * Abs * AO aufgehoben.   Beschluss vom *. März *      
    • 30.06.2003 Veränderung
      •   Handelsgericht Wien, * Sa */*f   *.*.* *:*         Handelsgericht Wien (*), Aktenzeichen * Sa */*f   Bekannt gemacht am *. Juni * Firmenbuchnummer: FN *s Schuldner: Ankerbrot Aktiengesellschaft Absberggasse * * Wien FN * s Text: mit den folgenden Filialen: *. * Wien, Opernpassage *. * Wien, Rennweg * - * *. * Wien, Mariahilfer Straße * - * *. * Wien, Alma Rose Gasse (EKZ) *. * Wien, Geringergasse * (Geringer Seeschlachtweg) *. * Wien, Thürnlhofstraße * *. * Wien, Emichgasse * *. * Schwechat, Wienerstraße * - * *. * St. Pölten, Brunngasse * - * und Betriebsstätten in Graz, Leoben, Linz, Salzburg und St. Pölten Text: vertreten durch: Kosch & Partner Rechtsanwälte Niederlassung Wien * Wien, Bäckerstraße */*/* Tel: */ * * *, Fax DW * e-mail: schilcher@kosch-partner.at Ausgleichsverwalter: Kahlig Georg Dr. Rechtsanwalt Siebensterngasse */* * Wien Tel. * * *-*, Fax * * *-* E-MAIL: kahlig.partner@aon.at Beteiligter: Langer Stefan Dr. Rechtsanwalt Ölzeltgasse * * Wien Tel. * * * / Besonderer Verwalter E-MAIL: stefan.langer@kosesnik-wehrle.at Besonderer Verwalter für alle Belange der DienstnehmerInnen Eröffnung: Eröffnung des Ausgleichsverfahrens: *.*.* Anmeldungsfrist: *.*.* Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *:* Uhr Ort: JUSTIZZENTRUM WIEN MITTE * Wien, Marxergasse *a, Saal *.*, *. Stock Ausgleichstagsatzung Text: Zu Mitgliedern des Gläubigerbeirates werden gemäss § * AO bestellt: *. Kreditschutzverband von *, * Wien, Zelinkagasse * *. Alpenländischer Kreditorenverband, * Wien, Schleifmühlgasse */* *. Insolvenzschutzverband Arbeitnehmer,* Wien,Prinz Eugen Str.*-* *. Finanzprokuratur, * Wien, Singerstraße *-* *. Bank Austria Creditanstalt AG, * Wien, Operngasse * *. Raiffeisenzentralbank, * Wien, Am Stadtpark * *. Energie Allianz Austria GmbH, * Wien, Wienerbergstraße * Zustellung: Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenz- datei zugestellt werden. Text: Der Langtext des Antrages wird den Gläubigern vom Unternehmen direkt zugesandt. §§ * AO; *a, * KO. Ausgleichsvorschlag: "*. Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtet sind, werden voll befrie digt. *. Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, erhalten zur gänzlichen Befriedigung eine Quote von * % ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb von * Jahrenab Annahme des Ausgleiches. Es macht keinen Unterschied, ob diese Forderungen offene Buchforder- ungen sind oder aus Wechseln herrühren, auf denen die Ausgleichs- schuldnerin als Akzeptant, Aussteller oder Girant aufscheint. Die Gläubiger sind verpflichtet, jene Wechsel, auf denen die Ausgleichs- schuldnerin als Verpflichtete aufscheint, zurückzustellen, sowiean Text: jenen Wechseln, in welchen die Ausgleichsschuldnerin oder andere als Akzeptant oder Girant aufscheinen, die Ausgleichsschuldnerin aus der Haftung zu entlassen. *. Jene Quote von * %, die auf bestrittene Forderungen entfällt, wird, falls das Ausgleichsgericht deren Sicherstellung anordnet, durch gerichtlichen Erlag am Tag der Fälligkeit sichergestellt. Der sicher- gestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird. *. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäss § * Abs * AO dann ein, wenn trotz Aufforderung mittels einge- schriebener Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von * Wochen, die Quote nicht bezahlt oder sichergestellt wird. Text: *. Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere For- derungen sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrag entspricht." . Die Ausgleichsschuldnerin gibt die Erklärung ab, dass keine im § * Abs * AO bezeichneten Gründe vorliegen. Weiters gibt sie Erklärungen im Sinne des § * Abs * und Abs * AO ab.   Beschluss vom *. Juni *   Bekannt gemacht am *. Juli * Text: Die E-Mail Adresse des Besonderen Verwalters lautet: stefan.langer@kosesnik-langer.at   Beschluss vom *. Juli *   Bekannt gemacht am *. Juli * Text: Über gemeinsamen Antrag des Ausgleichsverwalters und des Besonderen Verwalters vom *.*.* , GZ * Sa */*f-*, werden die Fristen gemäss §§ * b (*) und * c (*) AO um einen Monat verlängert, da dies im Hinblick auf die Grösse und den Standort des Unternehmens, die wirtschaftlichen Verflechtungen und andere gleich wichtige Gründe geboten erscheint.   Beschluss vom *. Juli *   Bekannt gemacht am *. September * Text: Verlegung des Ortes der Ausgleichstagsatzung ins JURIDICUM, * Wien, Hohenstaufengasse *, Seminarraum *, *. Stock.   Beschluss vom *. September *   Bekannt gemacht am *. September * Text: Der verbesserte Ausgleichsvorschlag wurde heute angenommen (§ * (*) AO).   Beschluss vom *. September *   Bekannt gemacht am *. Februar * Text: *. Dem Sicherstellungsantrag des Ausgleichsgläubigers Dkfm.Dr.Helmut A. Schuster vom *.*.* (ON *, * und * des Aktes) auf- grund seiner Forderungsanmeldung vom *.*.* , ON * rot, wird stattgegeben und der Ausgleichsschuldnerin aufgetragen, den auf die zur Gänze bestrittenen Ausgleichsforderung von EUR *.*.*,* entfallenden Betrag in demselben Ausmasse und unter den gleichen Bedingungen in der Weise sicherzustellen, wie sie für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind. *. Festgestellt wird, dass der Erlag der Kassaquote von * % laut Punkt *.) a) des Ausgleichs und die Besicherung der zweiten Teil- quote von * % laut Punkt *.) b) des Ausgleichs durch Barerlag jeweils zu Handen des Ausgleichsverwalters bereits erfolgt ist. *. Dem Gläubiger Dkfm.Dr. Helmut A. Schuster wird eine Frist bis *.*.* (Einlangen bei Gericht) zur Geltendmachung eingeräumt. *. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der im Punkt *. dieses Beschlusses bestimmten Frist geltend gemacht wird (§ * Abs. * AO). Bestätigung: Der am *.*.* angenommene Ausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: *. Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtet sind, werden voll befriedigt. *. Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, erhalten zur gänzlichen Befriedigung eine Quote von * % ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb von zwei Jahren wie folgt: a) * % Kassaquote binnen * Tagen ab Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleiches, auszuschütten durch den Ausgleichsverwalter, wobei bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Ausgleichs innerhalb der Frist des § * Z. * AO folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: aa) Erlag des Erfordernisses für die Kassaquote unter Bedachtnahme von Rückstehungserklärungen und die fälligen bevorrechteten Forderungen, insbesondere der fälligen Dienstnehmerforderungen, beim Ausgleichsverwalter; ab) Vorlage einer an den Ausgleichsverwalter als Begünstigten gerichtete abstrakte, übliche Bankgarantie, welche ausschließlich zugunsten der Ausgleichsgläubiger, ausgenommen die Gläubiger der Forderungsanmeldungen ON *, *, *, *, *, *, * und * zur Besicherung der *. Teilquote dient; die Bankgarantie darf die Bedingung (Effektivklausel) enthalten, dass der Ausgleichsverwalter bei Inanspruchnahme zu behaupten hat, dass die Durchführung der Entflechtung der Ausgleichsschuldnerin mit den atypisch stillen Gesellschaften bzw. deren Treuhändern erfolgt ist. ab) Vorlage von Rückstehungserklärungen der Bankengläubiger On *, *, *, *, * und * an den Ausgleichsverwalter, mit denen die Quotenbeträge bis zur fristgerechten vollständigen Erfüllung der Quotenforderungen der Ausgleichsgläubiger nach Maßgabe dieses Vorschlages gestundet werden, insoweit ein Gesamtquotenbetrag für alle diese Bankengläubiger von EUR *.*.*,* überschritten wird; ad) Vorlage von Rückstehungserklärungen der Gläubiger ON * und *, mit denen die Quotenbeträge bis zur fristgerechten vollständigen Erfüllung der Quotenforderungen der Ausgleichsgläubiger nach Maßgabe dieses Vorschlages gestundet werden, insoweit ein Gesamtquotenbetrag von EUR *.*,* überschritten wird; b) * % am *.*.* ; c) * % am *.*.* ; d) * % am *.*.* . Es macht keinen Unterschied, ob diese Forderungen offene Buchforderungen sind oder aus Wechseln herrühren, auf denen die Ausgleichsschuldnerin als Akzeptant, Aussteller oder Girant aufscheint. Die Gläubiger sind verpflichtet, jene Wechsel, auf denen die Ausgleichschuldnerin als Verpflichtete aufscheint, zurückzustellen, sowie an jenen Wechseln, in welchen die Ausgleichschuldnerin oder andere als Akzeptant oder Girant aufscheinen, die Ausgleichsschuldnerin aus der Haftung zu entlassen. *. Jene Quote von * %, die auf bestrittene Forderungen entfällt, wird, falls das Ausgleichsgericht deren Sicherstellung anordnet, durch gerichtlichen Erlag am Tag der Fälligkeit sichergestellt. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird. *. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäss § * Abs. * AO dann ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von * Wochen, die Quote nicht bezahlt oder sichergestellt wird. *. Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrag entspricht.   Beschluss vom *. Februar *   Bekannt gemacht am *. Februar * Text: Die Eintragung vom *.Februar * wird dahingehend berichtigt, dass der Text unter Punkt *. zu lauten hat: "(§ * Abs. * AO)".   Beschluss vom *. Februar *   Bekannt gemacht am *. Februar * Bestätigung: Die Bestätigung des Ausgleichs ist rechtskräftig.   Beschluss vom *. Februar *      
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